Anforderungen beim Neubau steigen
Die neue EnEV ist seit 1. Mai 2014 in Kraft.
Bis 2050 soll einen nahezu klimaneutraler Gebäudebestand in Deutschland erreicht werden. Ab dem 01. Mai 2014 sollen Neubauten mit noch weniger Energie auskommen als bisher, alte Heizungsanlagen müssen ausgetauscht werden.
Die erste Fassung der Energieeinsparverordnung ist mittlerweile über zehn Jahre alt. Sie trat als Zusammenschluss der alten Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagenverordnung bereits 2002 in Kraft. Sie ist schon 2004 sowie 2007 überarbeitet worden und gilt mit wenigen Ausnahmen für alle Wohn- und Gewerbegebäude. In der jetzigen Novellierung der EnEV wurden die Anforderungen an Neubauten und größere Sanierungsvorhaben um durchschnittlich 30 % angehoben. Die Umsetzung war schon lange in der Diskussion, zu der seit dem 06.02.2013 der Referentenentwurf zur Neufassung vorlag. Nach dem vorliegenden Beschuss der Novelle zur EnEV des Bundesrates vom 11. Oktober 2013 hat auch die Bundesregierung am 16. Oktober 2013 abgestimmt und die Änderungen als neue Verordnung beschlossen. Veröffentlicht wurde das Paket dann im Bundesgesetzblatt am 21. November 2013. Zu dem ursprünglichen Entwurf gibt es allerdings einige Änderungen, wobei die Nachweisverfahren der DIN 4108 mit DIN 4701-10 als gültiges Verfahren erhalten.
Die neue Verordnung bringt hohe Investitionsanforderungen an die Immobilienbesitzer mit sich, was nach Expertenmeinungen die Kosten für Neubauten, die dringend erforderlich sind, erhöht und somit die Bauaktivitäten bremst. So wird davon ausgegangen, dass die Novelle in der Realitätsbetrachtung keine positiven Effekte haben wird. Die Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen hat für die ersten neun Monate 2013 den Energieverbrauch ermittelt und für das gesamte Jahr hochgerechnet. Danach wird der Gesamtbedarf im Vergleich zu 2012 voraussichtlich um 2 % ansteigen, was ebenfalls den Nutzen der EnEV fragwürdig erscheinen lässt.
Denkmalgeschütze Immobilien sind von dieser neuen EnEV ohnehin nicht betroffen, wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. All diese festgelegten strengen Vorgaben orientieren sich auch an den Bedingungen der staatlichen Förderbank KfW und der unterstützenden Landesbanken, die mit diversen Förderprogrammen Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen für Baumaßnahmen bereit halten.
Was ändert sich zukünftig für Anbieter von Immobilien bei einem Verkauf oder einer Vermietung?
- Gewerbliche Anbieter von Immobilien müssen in den Immobilienanzeigen ab 01. Mai 2014 die Art des Energieausweises, den entsprechenden Kennwert, die Angaben zur Heizungsart, die Energieeffizienzklasse (bei neu ausgestellten Ausweisen) und das Baujahr angeben
- Die Verbrauchswerte sind auf die angebotene Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen
- Die Effizienzklasse wird zukünftig zusätzlich mit einem Wert zwischen A+ und H angegeben, wie das von Haushaltsgeräten bereits bekannt ist
- Der Eigentümer oder Makler muss den Ausweis bereits bei der Besichtigung aushändigen, bisher war nur eine Einsicht auf Verlangen gefordert
- So genannte Konstanttemperatur-Heizkessel dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden und müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Also Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, sind zu erneuern, wenn es keine Brennwert- oder Niedertemperatur-Heizkessel sind. Eigentümer, die ihre Bestandsimmobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten.
Der Verbraucher soll durch all diese Änderungen noch genauere Informationen über das Gebäude erhalten und im Vorfeld seiner Entscheidung bessere Angaben über die Umweltfreundlichkeit bekommen.
Die Umweltverträglichkeit wird durch den Primärenergiebedarf definiert. In ihm sind alle Energieverluste berücksichtigt, die durch die Gewinnung, den Transport, die Speicherung, Herstellung und Aufbereitung des Energieträgers wie Gas, Öl, Strom oder Fernwärme anfallen.
Bei der Elektroinstallation, Heizungs- und Lüftungsanlagen von Neubauten soll ab dem 1. Januar 2016 der Jahres-Primärenergiebedarf insgesamt 25 % niedriger ausfallen als bisher. Wärmeverluste der Gebäudehülle sind um durchschnittlich 20 % zu reduzieren. Weitere Reduzierungen treten dann ab 2021 in Kraft. Dann sollen alle Neubauten den Niedrigstenergiestandard erreichen.
Bei der Berechnung der Jahres-Energiewerte für Neubauten sind neben dem Primärenergiebedarf auch Transmissions-Wärmeverluste und Sonneneintragswerte nachzuweisen. Bei Sanierungen in Bestandsimmobilien sind geforderte Durchgangskoeffizienten, die so genannten U-Werte, rechnerisch zu belegen, die bis zu 40 % über den Grenzwerten eines Neubaus liegen können. Bei Erweiterungen der Wohnfläche von mehr als 50 m² werden allerdings Neubaukriterien angesetzt. Zukünftig soll es auch stichprobenartiges Kontrollsystem für die Einhaltung der Energiewerte und der Energieausweise von den Behörden geben, die auch entsprechende Registrierungsnummern vergeben sollen.