Planungspflicht des Architekten

 Soll ein Bauwerk erstellt oder umgebaut werden, ist eine Planung eines Architekten erforderlich. In gewissem Sinne hat der Planer eine Plaungsverpflichtung, um die Arbeiten ordnungsgemäß ausführen zu können. So kann der Bauherr entsprechende Planunterlagen verlagen. Daraus ergibt sich, dass der Bauherrn entsprechende Leistungen einer Planung auch beauftragen muss. Liegt eine derartige Planung nicht vor, kann sich dass ausführende Unternehmen weigern, das Gewerk auszuführen. Allerdings wird die Ausführungsplanung seitens des Architekten gerne, gerade bei großen Bauprojekten, oft an die ausführenden Unternehmen übertragen.
Liegt keine (ausreichende) Planung vor, wird diese de facto oft auch unbewußt von den ausführenden Unternehmen übernommen, oder es wird ohne eine Ausarbeitung einer Planung gebaut. 
Soll später durch einen Gutachter bescheinigt werden, dass die Arbeiten „ordnungsgemäß“ ausgeführt worden sind und kann dies aufgrund der fehlenden Planung und der geschlossenen Bauteile nicht beurteilt werden. Somit kann eine solche Bescheinigung im Ergebnis nicht ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Bausachverständige keine ausreichende Prüfung der erbrachten Leistung vornehmen, es sei denn, es erfolgt eine Bauteilöffnung.

Ein Kommentar zu “Planungspflicht des Architekten

  1. Mir ist es wichtig, dass alles ordnungsgemäß bei unserem Hausbau abläuft. Deswegen haben wir uns Unterstützung gesucht und lassen den Hausbau durch ein Unternehmen planen. Das gibt uns auch mehr Zeit für anderen Dinge.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert