AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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  1. Die AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Sachverständigen (SV) und dem Auftraggeber (AG). Sie gelten uneingeschränkt auch für Folgeaufträge und bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen und Vorgaben des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
  2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für die Vollständigkeit der angebotenen Leistungen. Die erstellten Gutachten sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung des SV nicht weitergegeben werden. Ein Vertrag zwischen dem SV und dem AG kommt zustande, wenn der AG ein Angebot vom SV angenommen oder der SV einen schriftlichen Auftrag vom AG bestätigt hat. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen, Absprachen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Gegenstand einer Beauftragung können Beratungen, Stellungnahmen, Gutachten oder gutachterliche Tätigkeiten jeder Art, Ursachenermittlungen und Prüfleistungen sein. Der Verwendungszweck sowie zu klärende Fragen und Themen sind im Auftrag mit dem Sachverständigen schriftlich festzulegen.
  3. Sind dem AV die Vertragsparteien oder das Objekt bereits bekannt, so ist der Tatbestand der Befangenheit vor Vertragsabschluss von allen Beteiligten zu prüfen uns dies unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gilt ein von uns schriftlich erstattetes Gutachten als verbindlich und ist entsprechend zu vergüten.
  4. Die im Angebotsschreiben genannten Preise für die Leistungen des SV (Honorar, Aufwendungen, usw.) sind daher absolut freibleibend. Der Anspruch auf Leistungsvergütung bleibt auch dann bestehen, wenn sich der Vertragsumfang für die Bewertung oder die Schadenaufnahme oder andere Leistungen ändert. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand und den Auslagen.
  5. Eine Vergütung ist auch dann vom AG zu zahlen, wenn nicht er, sondern eine mit ihm familiär oder wirtschaftlich verbundene Person den wirksamen Vertrag abschließt. Eine Honorarpflicht des AG entsteht auch, wenn zwischen den Beteiligten Streit über das zu erstattende Gutachten mit der vom SV entfalteten Tätigkeit entsteht und das Gutachten nicht fertiggestellt oder die Gutachtenerstattung abgebrochen wird. Die Zahlungspflicht wird auch nicht berührt, wenn der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Zeitpunkt oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche wirtschaftlich Erfolg erreicht wird. Im Falle eines Verstoßes seitens des AG oder seitens eines Verfahrensbeteiligten, ist der Auftraggeber zur Zahlung der Aufwendungen in der vereinbarten Höhe verpflichtet, die bei vertragskonformem Verhalten des AG erzielt worden wäre.
  6. Das Honorar wird unabhängig von behördlichen oder gerichtlichen Genehmigungen und Verfahren bei Rechnungsstellung fällig. Der Honoraranspruch ist von der Erfüllung des Vertrages nicht abhängig. Die Sachverständigenvergütung richtet sich nach dem aktuellen Stand des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gemäß der Vereinbarung:
    1. Fahrkostenersatz nach § 5 des JVEG für die Abgeltung der Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,50 € zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer für die direkte Entfernung vom Ausgangspunkt zur Einsatzstelle;
    2. Entschädigung nach § 6 JVEG für den Aufenthalt außerhalb der Gemeinde zur Abgeltung von Tagegeld und Übernachtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer;
    3. zusätzliche Aufwendungen gemäß § 7 JVEG auf Nachweis für Parkgebühren etc. über 8 Stunden zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer;
    4. Stundenverrechnungssatz nach § 9 JVEG, SV-Honorar Gruppe 6 / Schäden an Gebäuden und Wertermittlung (90,00 €), für Terminabsprachen, Ladungsschreiben und Kommunikation mit den Beteiligten, dazu gehören auch die sonstigen geldwerten Zuwendungen mit Ausnahme der Nebenkosten zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer;
    5. Stundenverrechnungssatz nach § 9 JVEG, SV-Honorar Gruppe 6 / Schäden an Gebäuden und Wertermittlung (90,00 €), für Akteneinsicht, -beschaffung (z.B. bei Behörden etc.), Durchführung von Ortsterminen, Aufmaßen, Fotodokumentationen und die Ausarbeitung des Gutachtens, einschließlich Hin- und Rückfahrt, zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer. Zeitaufwand für Fahrzeiten, Verzögerungen durch hohes Verkehrsaufkommen oder anderer unbeeinflussbarer Gegebenheiten, Wartezeiten etc. sind zum regulären Vergütungssatz zu erstatten;
    6. bei Abnahme- oder Übergabeleistungen für Wohn- und Gewerberäume gilt ein Stundenverrechnungssatz nach § 9 JVEG, SV-Honorar Gruppe 6 / Schäden an Gebäuden von netto 90,00 €;
    7. die vorausgelegten Gebühren nach §§ 5-7-9 JVEG zur Beschaffung von Objektunterlagen sowie Portokosten, Fotokopien (0,50 €/Stk. bis 50 Stk. und 0,15 €/Stk. ab 50 Stk.), digitale Ausdrucke von Lichtbildern und Dokumenten (2,00 €/Stk. bzw. Seite) und Aufwendungsersatz für Dokumente je 1000 Anschläge 0,75 €, zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer;
  7. Falls der AG seine Vertragsabsicht während der Vertragslaufzeit aufgibt, hat er einen Aufwendungsersatz hinsichtlich der nachgewiesenen Sachkosten (siehe Punkt 6) zu erstatten.
  8. Der SV arbeitet grundsätzlich nach den gültigen Grundsätzen unparteiisch, neutral und unabhängig nach bestem Wissen und Gewissen. Einen bestimmten Erfolg kann der SV nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Außerdem ist der SV berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen, Versuche und Materialentnahmen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zulassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Der SV wird weiterhin ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, alle für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen und ggf. durch eine gesonderte Vollmacht zu gestatten.
  9. Der AG darf dem SV keine Weisung erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen könnten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dem SV alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte, Unterlagen und Voraussetzungen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen und Räumlichkeiten zugänglich sind. Der SV ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens haben können, unmittelbar, rechtzeitig und ohne Aufforderung zu informieren. Sofern Hilfspersonen, Geräte oder vorbereitende Arbeiten zur Durchführung der Aufnahme durch den SV notwendig sind, sind diese vom AG zu beauftragen, zu bestellen, zu koordinieren und zu bezahlen. Ist ein entsprechender prüfbarer Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gegeben, behält der SV sich vor, entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.
  10. Bei einer Beauftragung zur inhaltlichen Ausfertigung eines Gutachtens, ob für Gebäudeschäden oder Wertermittlung, wird seitens des SV keine Haftung übernommen. Die Haftung ist im Übrigen auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, sofern der AG durch unser Verhalten keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
  11. Die von dem SV erstellten Fotos, Pläne, Dokumente usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht an Dritte weiter gegeben bzw. verwendet werden.
  12. Der SV unterliegt der Schweigepflicht, ihm ist es vertraglich untersagt, das Gutachten selbst, Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt wurden, an Dritte weiterzugeben. Hiervon ausgenommen sind Regularien der Zertifizierungsstelle, anonymisierte Daten zu statistischen Zwecken oder urheberrechtliche Verwendung sowie gesetzliche, richterlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung.
  13. Alle vom SV erstellen Unterlagen, Fotos und andere Dokumente unterliegen dem Urheberrecht. Der SV gestattet dem AG ein einfaches, nicht übertragbares und nicht lizensiertes Nutzungsrecht. Eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung und Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Stand: 10.08.2015

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.